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Gutachter und Sachverständiger für Fliesenarbeiten

Arbeitsbereich in der Oberpfalz - Bayern - Franken - auf Anfrage überregional

Sachverständiger H. Peege

Heiligenberg 22

92272 Freudenberg OT Aschach

Tel.: 0171 / 815 3218                           

eMail: sv.peege@gmx.de

Welches Gutachten benötigen Sie?

Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung von gutachterlichen Leistungen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

Privatgutachten

Prinzipiell jedes Gutachten, welches nicht von einem Gericht beauftragt wird, ist ein Privatgutachten.

Im Allgemeinen soll das Privatgutachten dem Auftraggeber zu einer Entscheidung verhelfen, in welcher Form er gegen den Streitverursacher vorgehen kann.

Schiedsgutachten

Nach § 317 BGB kann die Bestimmung einer Leistung einem Dritten übertragen werden. Dritte sind in den überwiegenden Fällen Sachverständige.

Streiten die Parteien beispielsweise ausschließlich um das Vorhandensein eines Mangels, dessen Ursache und  dessen Verantwortlichkeit, liegt es nahe, einen unter Umständen langjährigen Rechtsstreit zu vermeiden und stattdessen einen qualifizierten Sachverständigen mit der Streitlegung zu beauftragen.

Der Sachverständige wird dann von beiden Parteien mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt. Dieses Gutachten ist dann für beide Parteien verbindlich und entscheidet abschließend den Streit, es sei denn, es ist gemäß § 319 BGB offenbar unrichtig.

Beweissicherung

1. Im Rahmen der sogenannten Selbstvornahme kann der Bauherr ggf. nicht ausgebesserte Mängel, auf Kosten des verursachenden Unternehmers, beseitigen lassen. Damit der Unternehmer später den Mangel nicht abstreiten kann, ist eine Beweissicherung unverzichtbar. Somit empfiehlt es sich die Mängel von einem unabhängigen und neutralen Sachverständigen im Vorfeld feststellen zu lassen.

2. Eine andere Form einer Beweissicherung ist die Dokumentation von Störungen eines Bauablaufs, der vom vertraglichen Soll abweicht. Diese kann in fotografischer Form mit textlichen Erläuterungen, stattdessen aber auch mit einer Soll / Ist – Darstellung des Bauablaufs, mit den geplanten oder den vertraglich vereinbarten Terminen, im Vergleich zu den Ist – Terminen erfolgen.

3. Zur Vorbereitung einer Baumaßnahme, die von privatem Gebäudebesitz oder von öffentlichen Flächen umgeben ist, kann es erforderlich bzw. von Vorteil sein, den Zustand von benachbarten Gebäuden und/oder Grundstücken vor Beginn der Baumaßnahme feststellen und dokumentieren zu lassen. In der DIN 4123 wird die Durchführung einer Beweissicherung empfohlen.

Eine Beweissicherung geschieht in aller Regel durch fotografische Dokumentationen mit textlicher Erläuterung.

Mündliches Gutachten / gutachterliche Beratung

Ein fachlich aufklärendes Gespräch im Rahmen eines Ortstermins kann unter Umständen schon ausreichend sein, um Ihnen eine Entscheidungshilfe zu verschaffen.

Kurzgutachten / schriftliche Stellungnahme

Die wesentlichen Ergebnisse des Ortstermines werden in Kurzfassung schriftlich zusammengefasst.

Gerichtsgutachten / Gerichtsauftrag

Gerichtsgutachten werden, im Laufe eines Verfahrens, vom Gericht in Auftrag gegeben.

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Arbeitsbereich:

Bundesweit, vornehmlich Bayern, Niederbayern, Oberbayern, Franken und Oberpfalz

in den Regionen Amberg, Regensburg, Nürnberg, Fürth, Neumarkt, Weiden, Erlangen, Bayreuth, Hof, Cham, Forchheim, Schwandorf, Bamberg, Ingolstadt, Landshut, Augsburg, München, Kehlheim, Lauf, Tirschenreuth, Passau, Würzburg